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Welche Regelungen gelten im Landkreis Merzig-Wadern? 

Wichtige Informationen zur Verordnung und Regelungen für das Saarland zur Corona-Pandemie finden Sie auf den Internetseiten des Saarlandes

• Sie haben einen positiven Schnelltest zu Hause durchgeführt?

Zur Bestätigung der Infektion sollte weiterhin eine PCR Testung erfolgen. Wenn Sie Symptome haben, wenden Sie sich zur weiteren Abklärung bitte an Ihren Hausarzt.

Da zum 28.2.2023 die kostenlose Bürgertestung ausläuft und die Landestestzentren ebenfalls ihren Betrieb einstellen werden, ist eine Testung nur noch durch Selbsttestung und weitere Abklärung über die Hausärzte möglich.

• Was ist zu tun, wenn ich positiv getestet wurde (gültig für Antigentest und PCR-Test)?

Es gelten weiterhin folgende Maßnahmen:

Seit dem 10. Dezember 2022 gelten im Saarland angepasste Corona-Regelungen. Diese betreffen vorrangig die Isolations- und Maskenpflicht.

Anstelle der bisherigen Isolationspflicht bei einer Infektion mit dem Coronavirus gilt eine mindestens fünftägige FFP-2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung. Dabei ist es unabhängig, ob der Infektionsnachweis durch einen PCR-, Schnell- oder Selbsttest erfolgt ist. Die Maskenpflicht endet frühestens nach fünf Tagen (wenn 48 Stunden zuvor Symptomfreiheit bestand), spätestens aber nach zehn Tagen. Unter freiem Himmel gilt die Maskenpflicht nicht, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Eine Absonderungspflicht gilt nur noch für positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.

Personen, die positiv getestet wurden und befähigt sind kontinuierlich eine FFP2 Maske zu tragen, unterliegen der Maskenpflicht und nicht der Absonderungspflicht. D.h. hier ist es abhängig vom Gesundheitszustand (typische Symptome oder Symptomfreiheit) möglich, das Haus zu verlassen und ggf. auch der Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder, die noch nicht die Schule besuchen. Seit 14. Januar können Kinder im Alter bis zu 10 Jahren alternativ auch eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen.

Grundsätzlich gilt: „Wer krank ist, bleibt zu Hause!" Haben Sie Symptome nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf, der Ihnen gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen kann, beziehungsweise nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf und besprechen Sie mit ihm die Möglichkeiten bzw. machen Sie wenn möglich Gebrauch vom Homeoffice, um unnötige Kontakte zu vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter folgendem Link.

• Wann können positiv getestete Personen, die der Maskenpflicht unterliegen, auf das Tragen der FFP2-Maske verzichten?

Die Maskenpflicht gilt nicht:
• Unter freiem Himmel, wenn durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen eingehalten werden kann
• In Innenräumen, wenn man sich dort alleine aufhält und sich in absehbarer Zeit danach keine anderen Personen in dieser Räumlichkeit aufhalten.
• Für positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind

• Wann enden die Absonderungsmaßnahmen bzw. absonderungsersetzenden Maßnahmen?

Die Absonderung/ Maskenpflicht endet nach Ablauf von Tag 5 ohne Test. Zuvor müssen Sie 48 Stunden symptomfrei gewesen sein. Absonderungspflicht bzw. absonderungsersetzende Maßnahmen enden sonst spätestens nach Ablauf von 10 Tagen. Der Tag der Testabnahme gilt als Tag 1. Ein Test zum Beenden der Absonderungsmaßnahmen ist nicht erforderlich.

Nach Beendigung der Absonderung beziehungsweise der FFP2-Maskenverpflichtung wird den betroffenen Personen empfohlen, für weitere zwei Tage bei privaten Kontakten die AHA+L Regel einzuhalten, Kontakte weiterhin noch zu reduzieren und in geschlossenen Räumen weiterhin eine FFP2 Maske zu tragen.

• Sie sind Haushaltsangehöriger oder enge Kontaktperson?

Es besteht kein Isolationspflicht. Bei privatem Kontakt wird empfohlen die AHA+L Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen und sich für die Dauer von 14 Tagen regelmäßig selbst zu testen und auf Symptome hin zu beobachten. Treten Symptome auf, nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf, um eine weitere Abklärung in die Wege zu leiten.

  • Sie benötigen eine Bescheinigung über die Absonderungspflicht beziehungsweise über das Betretungs- und Tätigkeitsverbot?

Bescheinigungen werden von den zuständigen Ortspolizeibehörden (Ordnungsämtern) Ihrer Kommune ausgestellt. Die Kommunen handhaben dies unterschiedlich. Weitere Informationen erhalten Sie über uns auf E-Mail-Anfrage.

• Sie sind positiv getestet und in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in der Gesundheitsversorgung tätig?

In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie in Massenunterkünften gilt für positiv getestete Personen (Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige) ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. Ausnahmen von dieser Regelung sind nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt zu treffen.

Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ist ein negativer Antigen- oder PCR Test erforderlich, der dem Betreiber der Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden muss. Auch hier gilt: vor Ende der Maßnahmen muss eine 48-stündige Symptomfreiheit bestanden haben.

• Sie benötigen einen Genesenennachweis (nur PCR gebunden möglich!)?

Sie erhalten automatisch ein Schreiben von uns mit Informationen sowie eine Bescheinigung über Ihr positives PCR-Ergebnis. Mit diesem Nachweis können Sie sich in einer Apotheke einen QR-Code als Genesenennachweis erstellen lassen.


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