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16.12.2020

Neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Corona-News
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Durch die neue Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15. Dezember 2020 sind folgende Änderungen in Kraft getreten:

Die folgenden Regelungen gelten von Mittwoch, 16.12.2020, bis einschließlich Sonntag, 10.01.2021.

An den Weihnachtsfeiertagen (24. bis 26.12.) treten Ausnahmeregelungen in Kraft (siehe unten).

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

  • Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb Metern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.


Alkoholverbot:

  • Am 24.12.2020 und vom 31.12.2020 bis 01.12.2021 besteht auf belebten Plätzen ein Verbot des Alkoholkonsums.

Verboten ist:

  • die Erbringung körpernaher Dienstleistungen
  • das Abbrennen von öffentlichen Feuerwerken


Geschlossen sind:

  • Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen (Messen, Kinos, Museen, Theater, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios)
  • Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätze sowie die zur Verfügungstellung jeglicher Unterkünfte (Ferienwohnungen) zu privaten touristischen Zwecken
  • Ladengeschäfte des Einzelhandels
  • Ladenlokale, bei denen der Eintritt zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist

Für den Sport gilt:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt.
Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen.

Im Handel sind weiterhin geöffnet:

  • Lebensmittelhandel
  • Getränkemärkte
  • Wochenmärkte deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
  • Direktvermarkter von Lebensmitteln
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Banken und Sparkassen
  • Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels
  • Tankstellen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen
  • Online-Handel
  • Babyfachmärkte
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Werkstatt und Reparaturannahmen
  • Großhandel
  • karitative Einrichtungen


Weitere Informationen

  • Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften, sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen. Eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt. 
  • Ortspolizeibehörden können Ausnahmegenehmigungen erteilen.    
  • Ortspolizeibehörden können das Zünden von Pyrotechnik und den Verzehr von Alkohol auf belebten Plätzen und Straßen untersagen.

Banner Weihnachten
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Weihnachtsregelung vom 24. bis 26.12.2020:

  • Der Aufenthalt im privaten sowie im öffentlichen Raum wird auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige des familiären Bezugskreises und einer weiteren nicht zum familiären Bezugskreis gehörenden Person von bis zu vier Personen begrenzt. Zum familiären Bezugskreis oder der weiteren Person gehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.


Maßnahmen-Piktogramm:

Corona Maßnahmen-Piktogramm ab 11.01.2021
Corona Maßnahmen-Piktogramm ab 11.01.2021
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