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Wassersicherstellung

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz - WasSiG) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), ist die Trinkwassernotversorgung des Bundes geregelt. Ursprünglich konzipiert war die Notversorgung für den Verteidigungsfall. Die Trinkwassernotversorgung kann auch bei anderen denkbaren Ausfällen in der öffentlichen Wasserversorgung (z. B. Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben, extreme Trockenperioden, Sabotage, etc.) zum Einsatz kommen.

Nach § 4 WasSiG sind die Landkreise und die kreisfreien Städte für die Planung der Notversorgung zuständig.

Nähere Informationen zu dem Thema lesen Sie in der Broschüre Trinkwassernotbrunnen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katatrophenhilfe.

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