Gehöferschaften
Regelungen zu Waldgehöferschaften finden sich Gehöferschaftsgesetz vom 20. November 1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393).
Das Gehöferschaftsgesetz regelt unter anderem:
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Rechte und Pflichten der Mitglieder (§ 2)
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Rechtsfähigkeit (§ 3)
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Organe (§ 4)
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Zuständigkeit, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (§§ 5-7)
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Wahl, Einberufung, Beschlussfassung sowie Befugnisse des Vorstandes (§§ 8-9)
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Regelungen zur Satzung (§ 10)
Für jede Waldgemeinschaft ist eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung der Forstbehörde bedarf (§ 10 Abs. 1 Gehöferschaftsgesetz).
Nach § 5 Abs. 3 Gehöferschaftsgesetz bedarf die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und dinglichen Rechten der Genehmigung des Landkreises. Zuständig hierfür ist im Landkreis Merzig-Wadern die Untere Bauaufsichtsbehörde.