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Genehmigung Inbetriebnahme Regenwassernutzungsanlage

Regenwasser (in Haushalten) kann für Verwendungszwecke, bei denen die Wasserqualität in aller Regel keine oder allenfalls vernachlässigbar geringe Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers hat, genutzt werden.

Als Beispiele dafür seien genannt:

  • das Reinigen von Gegenständen, an deren Beschaffenheit keine hohen hygienischen Anforderungen gestellt werden müssen,
  • die WC-Spülung,
  • das Gießen von Pflanzen und das Bewässern von Außenanlagen.

Der Inhaber einer Regenwassernutzungsanlage hat deren Inbetriebnahme oder eine erhebliche bauliche Veränderung dem Gesundheitsamt vier Wochen vorher anzuzeigen.

Die Stilllegung einer Regenwassernutzungsanlage ist dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.

Nach § 17 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung dürfen Regenwasseranlagen nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden.
Ferner müssen die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme farblich unterschiedlich gekennzeichnet sein. Auch die Entnahmestellen von Regenwasser müssen deutlich gekennzeichnet sein.

Diese Anforderungen werden in der DIN-Vorschrift 1988 – Technische Regeln für die Trinkwasserinstallation, der DIN-Vorschrift 1989 – Regenwassernutzungsanlagen und dem DVGW-Arbeitsblatt W 555 (2002) „Nutzung von Regenwasser (Dachablaufwasser) im häuslichen Bereich“ weiter konkretisiert.

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