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01.11.2020

Neue Landesverordnung vom 30.Oktober 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

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Ab Montag, 02.11.2020, tritt die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020 in Kraft. Diese hat folgende Maßnahmen zur Folge:

  • Die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
  • Aufenthalte in der Öffentlichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes (maximal mit 10 Personen) gestattet. Im privaten Raum sind Zusammenkünfte nur mit Angehörigen und Personen eines weiteren Haushalts von maximal fünf Personen erlaubt.
  • Auf private Reisen und Besuche soll nach Möglichkeit verzichtet werden.
  • Schulen und Kindergärten bleiben weiterhin geöffnet.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt. Lediglich Veranstaltungen, bei denen nicht mehr als 10 Personen zu erwarten sind, können unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen stattfinden. Solche Veranstaltungen müssen bei den jeweiligen Ortspolizeibehörden angezeigt werden. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit höheren Personenzahlen sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis bestehen.
  • Der Freizeit- und Amateursport einschließlich des Betriebs von Tanzschulen (mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts) ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt.
  • An Bestattungen können laut Verordnung des Landes nicht mehr als 10 Personen teilnehmen.Die Ortspolizeibehörden können auf Antrag und mit einem besonderen Hygienekonzept Ausnahmen erteilen.
  • Der Einzelhandel bleibt weiterhin geöffnet, es dürfen sich aber nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche im Geschäft befinden. Bei Einhaltung des Mindestabstandes von jeweils 1,50 m sind unabhängig von der Gesamtfläche weiterhin vier Kunden in den Geschäftsräumen gestattet.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen ab Montag, dem 02.11.2020, schließen. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen ist weiterhin erlaubt. Dabei ist von den Kunden ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Alkoholhaltige Getränke dürfen zwischen 23:00 und 06:00 Uhr nicht ausgegeben werden.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen ab Montag, 02.11.2020, ihre Leistung nicht mehr erbringen. Heilmittelbringer und Gesundheitsberufe bleiben weiterhin geöffnet. Ebenso ist der Betrieb von Friseursalons unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene weiter zulässig.
  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, haben ab Montag, 02.11.2020, geschlossen. Dazu gehören u.a. Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Fitnessstudios.
Corona-Regelungen ab dem 2.11.2020
Corona-Regelungen ab dem 2.11.2020
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