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18.08.2022

Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Pandemiebedingt wurde die Meldefrist für Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.

Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern oder einen Nachweis über medizinische Kontraindikationen aufweisen:

  • Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut werden
  • Personen, die bereits vier Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4IfSG betreut werden oder in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG untergebracht sind
  • Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG tätig sind

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Meldung an das Gesundheitsamt

Die Meldung nach § 20 IfSG erfolgt ausschließlich über das Online-Meldeportal.



Bitte melden Sie nur Personen, von denen Ihnen kein Nachweis oder kein ausreichender Impfschutz vorliegt, sowie Personen, bei deren vorgelegten Nachweisen Sie Zweifel haben.

Bei Fragen oder technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an immun20a@merzig-wadern.de an das Gesundheitsamt.

Aktuelle Informationen zum Masernschutzgesetz stellt das Bundesministerium für Gesundheit unter www.masernschutz.de zur Verfügung.

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