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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel


Kinderfreizeitbonus

Ab August 2021 erhalten bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen einmalig 100 Euro für jedes minderjährige Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt. Das hat der Bundestag mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Anspruchsberechtigt sind Familien, die Leistungen wie z.B. Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschlag, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder SGB II-Leistungen beziehen.

In der Regel wird der Kinderfreizeitbonus automatisch ausgezahlt.

Familien, die nur Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, müssen für die Auszahlung allerdings einen Antrag bei der Familienkasse stellen.

Leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist, wer den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) bestreiten kann.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nur Personen, die weder über ein ausreichendes Einkommen und Vermögen, noch über Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen verfügen.
Die Leistung wird in der Regel in Form von Regelsätzen zuzüglich der angemessenen Kosten der Unterkunft gewährt.

Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt



Ansprechpartnerin für Beckingen, Merzig, Mettlach und Perl:

Frau Yasmin Kaiser

Organisationsamt

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80190
06861-80395
y.kaiser@merzig-wadern.de
Raum: 110, 1.OG


Ansprechpartnerin für Losheim am See, Wadern und Weiskirchen:

Frau Beatrix Kleser

Amt für soziale Angelegenheiten

Marktplatz 14
66687 Wadern

06871-507-744
06871-507-764
b.kleser@merzig-wadern.de


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