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Grundstücksverkehrs-
genehmigungen

Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG) bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung des Landkreises (§§ 2, 8 GrdstVG).

Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass

  • die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet oder
  • durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
  • der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne der v. g. Vorschrift liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

Durch die Bestimmungen des GrdStVG wird das grundgesetzlich geschützte Recht am Eigentum nach Art. 14 Grundgesetz (GG) gesetzlich eingeschränkt. Ziel des GrdStVG ist es, durch eine sachgerechte Regelung des Verkehrs mit land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken die Agrarstruktur zu verbessern bzw. ihre Verschlechterung zu verhindern. Das Genehmigungserfordernis und die Versagungsgründe dienen dabei allein den öffentlichen wirtschafts- und agrarpolitischen Interessen der Allgemeinheit und nicht, wie landläufig angenommen, den Interessen des einzelnen Landwirtes.

Der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung wird nach der Literatur und Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn landwirtschaftlicher Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein erwerbsbereiter Voll- oder Nebenerwerbslandwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und in der Regel in der Lage und bereit ist, den gleichen Preis für das Grundstück zu bieten. Dabei kann das Aufstockungsbedürfnis auf vielfältige Weise nachgewiesen werden (z. B. zu geringer Eigenlandanteil, Fläche liegt in Hofnähe und grenzt an bereits bewirtschaftete Flächen an, Aufstockungsbedarf als Futterfläche, etc.).

Die Versagung einer Genehmigung hat zur Konsequenz, dass der Grundstückskaufvertrag nicht zustande kommt und demnach der Käufer das Grundstück nicht erwerben kann. Dem Verkäufer des Grundstücks bleibt es dann überlassen, ob er das Grundstück behält oder an den am Erwerb interessierten Landwirt oder einen sonstigen Landwirt verkauft.

Gegen einen Versagungsbescheid kann von den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhoben werden. Zuständig ist das Amtsgericht Lebach, Landwirtschaftsgericht, Saarbrücker Str. 10, 66811 Lebach.

 

 

 

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