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Gewässerschutz und Naturschutz

Die Untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 Landesbauordnung (LBO) und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO Aufgaben der Unteren Wasser- bzw. Naturschutzbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben, die dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen sind (§ 103 Saarl. Wassergesetz – SWG – bzw. § 47 Saarl. Naturschutzgesetz – SNG -).

Im Übrigen werden die Aufgaben der Wasser- und Naturschutzbehörden von dem

  •  Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Kepler Str. 18, 66117 Saarbrücken, als Oberste Wasser- bzw. Naturschutzbehörde
  • sowie dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), Don-Bosco-Str. 1, 66119 Saarbrücken, Tel. 0681/ 8500-0, als Untere Wasser- bzw. Untere Naturschutzbehörde wahrgenommen.

Die Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist damit beschränkt auf die Belange des Gewässer- bzw. Naturschutzes im Zusammenhang mit der Durchführung von baurechtlichen Genehmigungsverfahren. Zu allen übrigen Fragen im Zusammenhang mit dem Gewässer- und Naturschutz wird empfohlen, mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), Saarbrücken, Kontakt aufzunehmen.

 

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