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Baugenehmigung

Ansprechpartner:


Stadt Wadern und Gemeinde Weiskirchen 

Dirk Rolinger

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-251
06861-80-390
d.rolinger@merzig-wadern.de
Raum: 237, 2.OG


Gemeinde Losheim am See

Herr David Martin

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80247
06861-80390
d.martin@merzig-wadern.de
Raum: 228, 2.OG


Kreisstadt Merzig (Merzig, Besseringen, Brotdorf, Merchingen, Harlingen, Bietzen, Menningen, Silvingen)

Frau Judith Rehlinger

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-252
06861-80-390
j.rehlinger@merzig-wadern.de
Raum: 230, 2.OG


Kreisstadt Merzig (Hilbringen, Mechern, Mondorf, Ballern, Fitten, Schwemlingen, Weiler, Büdingen, Wellingen) und Gemeinde Mettlach (außer Orscholz, Faha, Weiten)

Herr Andreas Schumacher

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-3841
06861-80-390
a.schumacher@merzig-wadern.de
Raum: 238, 2. OG


Gemeinde Beckingen 

Herr Nikolaus Jäger

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-249
06861-80-390
n.jaeger@merzig-wadern.de
Raum: 232, 2.OG


Gemeinden Perl und Mettlach (Orscholz, Faha und Weiten)

Frau Christiane Heinz

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-253
06861-80-390
c.heinz@merzig-wadern.de
Raum: 231, 2.OG

 

Baugenehmigung beantragen

Die Landesbauordnung (LBO) unterscheidet im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis nach

  • verfahrensfreien Vorhaben im Sinne des § 61 Abs. 1 LBO,

  • bedingt verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Abs. 2 LBO,

  • der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO,

  • dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO

  • sowie dem Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO.

Unabhängig von der Genehmigungsfrage ist zu beachten, dass die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtlichen Vorschriften an ein Bauvorhaben gestellt werden, immer zu beachten sind und auch die Eingriffsbefugnisse der UBA unberührt bleiben. 

Verfahrensfrei sind im Innenbereich zum Beispiel eingeschossige Garagen einschließlich einem eingebautem Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu drei Metern über Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche. 

Zu beachten sind bei der Bauausführung u. a. alle Anforderungen, die sich aus dem Bauordnungsrecht (z. B. Abstandsflächen, Brandschutzanforderungen, etc.) sowie dem Bauplanungsrecht (z. B. Einhaltung von Festsetzungen eines Bebauungsplans sowie örtlicher Bauvorschriften, Einhaltung faktischer Baulinien bzw. Baugrenzen, etc.) ergeben. Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen obliegt der Bauherrin bzw. dem Bauherrn. 

Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, z. B. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, die der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO unterliegen, müssen die Voraussetzungen im Sinne des § 63 Abs. 2 LBO (z. B. Vorhaben muss den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, Abweichung im Sinne des § 68 LBO darf nicht notwendig sein, etc.) vorliegen. Die erforderlichen Unterlagen sind bei der jeweiligen Gemeinde vollständig einzureichen.

Im Freistellungsverfahren ist eine Prüfung durch die UBA oder die Gemeinde nicht vorgesehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen obliegt der Bauherrin oder dem Bauherrn bzw. der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser. 

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben nach §§ 64 und 65 LBO bedürfen eines schriftlichen Antrages. Auf die Baugenehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Eine erteilte Baugenehmigung ist drei Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen werden sollen. 

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen, insbesondere auch die amtlich vorgeschriebenen Formulare, eingereicht werden. Diese Unterlagen müssen von einem nach der Landesbauordnung Bauvorlagenberechtigten (z.B. Architekt oder Ingenieur) unterschrieben sein. Der Bauantrag ist zusätzlich von der Bauherrin bzw. vom Bauherrn zu unterschreiben.

Die Genehmigung wird an die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung übersandt und kann dort gegen Vorlage des Überweisungsbeleges abgeholt werden. Die Antragsteller werden über die Genehmigung informiert.


 

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