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Informationen für Vereine

FAQ zum Thema Sport treiben

Seit dem 4. Mai 2020, gilt im Saarland eine neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – vorläufig befristet bis zum 17. Mai 2020 – in der erste Lockerungen für die Sportausübung im Freien aufgeführt sind.

Neue FAQ zum Thema Sport treiben

Die Mitgliederversammlung und das Coronavirus - Muss die Mitgliederversammlung durchgeführt werden

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(Stand: 16. März 2020) - RA Hr. Nessler

Wie kann ich meine Mitgliederversammlung trotzdem durchführen?

Mitgliederversammlungen sind eigentlich – soweit die Satzung nichts anderes regelt – an einem bestimmten Versammlungsort abzuhalten. Digitale Versammlungen sind nicht ohne weiteres möglich.

Nunmehr soll es dem Vorstand auch ohne eine satzungsrechtliche Ermächtigung gestattet sein, den Mitgliedern eine digitale Teilnahme zu erlauben.

Weiterhin wird die Möglichkeit geschaffen, eine vorherige schriftliche Stimmabgabe durch die Mitglieder zuzulassen, damit diese in der Versammlung berücksichtigt wird.

(Stand: 24. März 2020)

Die geplanten Neuwahlen konnten nicht stattfinden - Wann endet die Amtszeit eines Vorstandmitgliedes?

Ein Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit 2020 endet, bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist oder er abberufen wird (Art. 2, § 5 Abs. 1).

Mit dieser gesetzlichen Regelung wird verhindert, dass ein Verein, der keinen Nachfolger bestellt, nicht mehr wirksam vertreten werden kann. Zwar regeln viele Vereine dies bereits in ihrer Satzung. Um hier alle Vereine zu schützen, wird dies nun zumindest vorrübergehend gesetzlich geregelt.

Die abweichenden Regelungen im Vereinsrecht sollen nach den Übergangsregelungen des Entwurfs nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen sowie stattfindende Versammlungen gelten. Ämter die in 2021 auslaufen, sind von dieser Gesetzesänderung nicht erfasst.

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(Stand: 24. März 2020)

Neues Gesetz zur Mitgliederversammlung

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(Stand: 25. März 2020) - RA Hr. Nessler

Beschlüsse bei Versammlungen - die satzungsmäßigen Mehrheitsverhätnisse gelten weiterhin

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Dass nun vorab alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erforderlich. Sie können also, wenn ein wichtiger Beschluss ansteht, alle Mitglieder anschreiben und schriftlich abstimmen lassen. Die Mitglieder können in „Textform“ antworten, also auch per SMS, Fax, per WhatsApp etc. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.

Aber:
Die satzungsmäßen Mehrheitsverhältnisse („erforderliche Mehrheit“ bei der Beschlussfassung) bleiben.

Was heißt „erforderliche Mehrheit“?
Enthält Ihre Satzung keine ausdrückliche Bestimmung der notwendigen Mehrheit, genügt für die meisten Beschlüsse die einfache Mehrheit für einen wirksamen Beschluss (§ 32 Absatz 1 Satz 3 BGB). Abweichungen gelten hier:

3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen sind erforderlich für:

  • Satzungsänderungen § 33 Absatz 1 Satz 1 BGB und für den Beschluss zur
  • Auflösung des Vereins (§ 41 Satz 2 BGB)

Einstimmigkeit wird benötigt für:
Änderungen des Vereinszwecks (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Das heißt: Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Was aber heißt „Einfache Mehrheit“?
Gezählt werden die gültigen abgegebenen Stimmen.Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

Beispiel:
In der Mitgliederversammlung soll ein Beschluss über die Anschaffung einer neuen Küche für das Vereinsheim gefasst werden. Die Beschlussvorlage lautet: Es wird eine Küche für das Vereinsheim gemäß des Angebots der Firma Küchenmeister zum Preis von 9.000 € erworben und eingebaut.

In der Mitgliederversammlung sind 45 Mitglieder anwesend, die alle stimmberechtigt sind und ihre Stimme auch abgeben, Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. 20 Mitglieder stimmen mit ja, 18 Mitglieder mit nein. 7 Mitglieder enthalten sich.

So rechnen Sie richtig:
Die 7 Enthaltungen zählen nicht mit.
Da 2 Jastimmen mehr als Neinstimmen vorliegen, ist der Beschluss über den Kauf der Küche mit einfacher Mehrheit angenommen.

— Deutscher Bundestag

(Stand: 26. März 2020)

Im Überblick: Gesetzesänderungen zur Amtszeit, Online-Versammlungen und Beschlüssen

Zu Ihrer Amtszeit

So steht es im Gesetzentwurf:
Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. § 27 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Das bedeutet:
Sie können derzeit keine Mitgliederversammlung abhalten, aber laut Satzung wären Neuwahlen fällig und Ihr Vorstandsamt endet? Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen. Ihr Vorstandsamt läuft erst einmal weiter. Damit keine vorstandsfreie Zeit entsteht. Aber: Das Recht der Mitgliederversammlung, Sie abzuberufen, bleibt bestehen. Das ist mit dem Vereins auf § 27 Abs. 2 BGB gemeint.


Zu Online-Versammlungen und zur schriftlichen Beschlussfassung

So steht es im Gesetzentwurf:
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Das bedeutet:
Nach § 32 Abs. 1 BGB werden „Angelegenheiten des Vereins … durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder“ geordnet! Ohnen entsprechende Satzungsgrundlage sind damit keine Onlineversammlungen oder schriftliche Beschlussfassungen möglich. Das ändert sich nun. Allerdings (siehe nächste Spalte), gibt es für die Wirksamkeit von Beschlüssen hierbei eine wichtige neue Besonderheit!


Zu Beschlüssen ohne Versammlung

So steht es im Gesetzentwurf:
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Das bedeutet:
In § 32 Abs. 2 BGB ist bisher Folgendes geregelt:

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Dass nun vorab alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erforderlich. Sie können also, wenn ein wichtiger Beschluss ansteht, alle Mitglieder anschreiben und schriftlich abstimmen lassen. Die Mitglieder können in „Textform“ antworten, also auch per SMS, Fax, per WhatsApp etc. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Aber:

Die satzungsmäßen Mehrheitsverhältnisse („erforderliche Mehrheit“ bei der Beschlussfassung) bleiben.

— Deutscher Bundestag

(Stand: 26. März 2020)

Ist eine Stimmabgabe in Textform bei einer Jahreshauptversammlung möglich?

Anders als bisher ist eine Stimmabgabe in Textform möglich. Bedeutet: schriftlich bzw. sogar als E-Mail. Damit ist es möglich, das laufende Geschäft zu erhalten und handlungsfähig zu bleiben.

Weiterhin wird die Möglichkeit geschaffen, eine vorherige schriftliche Stimmabgabe durch die Mitglieder zuzulassen, damit diese in der Versammlung berücksichtigt werden.

(Stand: 24. März 2020)

Der Mitgliedsbeitrag - Zahlen ohne Leistung?

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(Stand: 18. März 2020) - RA Hr. Nessler

Müssen Kursgebühren rückerstattet werden?

Anders als beim Mitgliedsbeitrag werden solche "Gebühren" üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr (anteilig) zurückzahlen.

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 27. März 2020)

Veranstaltung wurde abgesagt - wer zahlt die Übernachtungskosten?

Wir sind ein ehrenamtlich tätiger Verein und finanzieren aus Mitgliedsbeiträgen. Gemeinsam mit unseren Mitgliedern haben wir Unterkünfte gebucht, aufgrund der Corona-Krise konnten wir die Reise aber nicht antreten (Veranstaltung wurde vor Ort abgesagt). Für die Stornierung des Hotels und der Jugendherberge wurden uns hohe Beträge in Rechnung gestellt. Die Hotels waren zum Zeitpunkt der Veranstaltung von Amts wegen geschlossen. Inwieweit müssen wir für die Stornierung aufkommen?

Bei der Buchung von Übernachtungsmöglichkeiten handelt es sich um Mietverträge. Soweit nicht in den Stornierungsbedingungen des Hotelbetreibers entsprechende Regelungen enthalten sind, kann der Hotelbetreiber deshalb die vereinbarten Übernachtungskosten verlangen, wenn der Hotelgast nicht erscheint, etwa weil er wegen der Corona-Pandemie an einer Veranstaltung, für die er die Übernachtung gebucht hat, nicht teilnehmen will oder kann.

Anders ist die Situation natürlich, wenn das Hotel geschlossen oder unter Quarantäne gestellt ist.

In diesem Fall ist der Hotelbetreiber nicht in der Lage, die von ihm geschuldete Leistung – Unterbringung – zu erbringen und kann deshalb auch keine Übernachtungskosten verlangen.

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 30. März 2020)

Vorstandswahl - Was ist, wenn die Amtszeit jetzt abläuft?

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— RA Hr. Nessler

(Stand: 17. März 2020)

Vorstandsarbeit - Wie ist das mit Vorstandsbeschlüssen?

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— RA Hr. Nessler

(Stand: 21. März 2020)

Homeoffice im Verein - Datenschutz

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— RA Hr. Nessler

(Stand: 25. März 2020)

Haben Übungsleiter Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung?

Nur wenn sie Arbeitnehmer des Vereins sind. Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen.

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 27. März 2020)

Verhalten gegenüber Mitarbeiter/innen

Was müssen Vereine gegenüber ihren Mitarbeiter/innen (Arbeitnehmer/innen und Selbständigen) beachten? Welche Rechte und Pflichten bestehen?

Mitarbeiter/innen sind verpflichtet, den Arbeitgeber über den Verdacht einer Ansteckung sowie eine erfolgte Ansteckung (Corona-Erkrankung) zu informieren. Liegt bei einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin ein positiver Coronatest oder ein Verdachtsfall vor, muss der Verein die übrigen Mitarbeiter/innen darüber informieren, damit die Kontaktfälle (mögliche Angesteckte) festgestellt werden können. Fraglich ist hierbei, ob der Name des/der Erkrankten genannt werden darf. Hier kollidiert der Infektions- mit dem Datenschutz, wobei der Infektionsschutz ivorgeht. Für die Praxis bedeutet dies: Ohne Einverständnis der erkrankten Person darf zwar deren Name nicht genannt werden. Jedoch muss der Verein den übrigen Mitarbeiter/innen so viele Informationen an die Hand geben, dass diese erkennen können, ob bei Ihnen aufgrund stattgefundener Kontakte die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung besteht. Soweit sich aus diesen Informationen seitens des Vereins auf den Namen der kranken Person schließen lässt, muss der/die Erkrankte das hinnehmen. Der Verein ist befugt, Mitarbeitern/innen den Zutritt zum Vereinsgelände oder Arbeitsplatz zu verbieten bzw. diese vom Gelände/Arbeitsplatz zu verweisen, wenn auch nur der Verdacht auf eine Ansteckung besteht.Wird behördlicherseits Quarantäne angeordnet, haben Arbeitnehmer/innen einen Entgeltfortzahlungsanspruch, obwohl ihre Erkrankung noch nicht feststeht; der Verein hat aber einen Anspruch gegen das Gesundheitsamt auf Erstattung (§ 56 Infektionsschutzgesetz).

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 27. März 2020)

Hat der Verein ein Rücktrittsrecht bei einem 3-Jahresvertrag mit einer Firma zur Instandhaltung der Anlage?

Ein Tennisverein hat einen 3-Jahresvertrag mit einer Firma zur Instandhaltung der Tennisplätze geschlossen, um die Tennisplätze im Frühjahr aufubereiten. Jetzt besteht aber aufgrund der aktuellen Situation die Gefahr, dass kein Spielbetrieb in der kommenden Saison stattfindet. Wie sieht es rechtlich aus? Hat der Verein ein Rücktrittsrecht?

Um die Frage rechtlich korrekt beantworten zu können, müsste man sich den Vertrag anschauen, weil es natürlich darauf ankommt, was konkret vereinbart wurde, ob überhaupt eine fixe Zeit der Ausführung vereinbart wurde und welche sonstigen Regelungen getroffen wurden. Gesetz dem Fall, es ist tatsächlich vereinbart, dass jedes Jahr die Instandhaltung durchzuführen ist, dann bestünde ja in jedem Fall ein Kündigungsrecht. Allerdings müsste dann ein Teil der Vergütung gezahlt werden, nämlich der Betrag, der quasi als Gewinn bei dem Dienstleister verblieben wäre. Weil es sich um eine Art Dauerschuldverhältnis handelt, ist der Dienstleister aber doch bestimmt interessiert, dass er im Geschäft bleibt und wird deshalb sicherlich bereit sein, zunächst einmal die Arbeiten aufzuschieben und gegebenenfalls zu vereinbaren, dass sich der Vertrag um ein Jahr verlängert und dieses Jahr die Wartung entfällt, wenn nicht die Ausgangsbeschränkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben wird.

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 26. März 2020)

Stundungsvereinbarung

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— RA Dr. Heydrich

(Stand: 27. März 2020)

Zahlungsunfähige Vereine - Aussetzen des Insolvenzantrages bis 20. September 2020

Viele Unternehmen aber auch Vereine stehen während der Corona-Pandemie vor dem Problem, dass verlässliche finanzielle Prognosen und Planungen nicht möglich sind. Das Risiko von Insolvenzen steigt. Um die Fortführung von Vereinen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der Corona-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, sollen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages sowie die Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Pandemie beruht und Aussicht besteht, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Verein am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Für die Vorstände der Vereine bedeutet dies, dass sie im Falle einer vorübergehenden Insolvenz aufgrund der Corona-Pandemie nicht wegen einer Insolvenzverschleppung belangt werden können.

Per Verordnung darf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese Regelungen bis zum 31. März 2021 verlängern, falls dies erforderlich sein sollte.

(Stand: 24. März 2020)

Pflege und Instandhaltung von Vereinseinrichtungen

Handlungsempfehlungen für wirtschaftliche Risiken zum Umgang mit Covid 19

Haftet der Verein im Falle einer Ansteckung im Rahmen von Vereinsveranstaltungen?

Daran könnte man denken, wenn der Verein eine Veranstaltung entgegen eines Verbots oder einer dringenden Empfehlung des Gesundheitsamtes durchführt. Allerdings dürfte dem angesteckten Teilnehmer in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden beizumessen sein. Rein praktisch stellt sich weiterhin die Frage, wie der Teilnehmer beweisen will, dass er sich auf der Vereinsveranstaltung angesteckt hat. Alles in allem wird eine Haftung des Vereins eher unwahrscheinlich sein.

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 27. März 2020)

LSVS: Meldesystem für Fachverbände und Vereine - Meldung finanzieller Schäden in der Corona-Krise

Der Landessportverband für das Saarland (LSVS) als Dachorganisation und Interessensvertreter aller Sportvereine und Sportfachverbände im Saarland möchte in dieser Krisensituation seinen Vereinen und Fachverbänden insbesondere Informationen liefern und bei der Entscheidungsfindung sowie der Abwendung finanzieller Schäden unterstützen.

Um den zu erwartenden finanziellen Schaden für Vereine und Fachverbände einordnen zu können, haben wir hier ein digitales System zur Meldung finanzieller Schäden eingerichtet. Unter Angabe Ihrer Vereinsnummer, des Vereinsnamens sowie der ausgeübten Sportart (für Vereine) oder Nennung des Sportfachverbandes (Fachverbände) können uns finanzielle Einbußen, welche aufgrund der Corona-Krise zu erwarten sind, gemeldet werden. Teilen Sie uns hierzu bitte bis zum 03. Mai 2020 den Ihnen entstehenden finanziellen Schaden, welcher bis 31.12.2020 zu erwarten ist, in den angegebenen Bereichen mit: Weiter auf LSVS.de

Kleingartenpachtvertrag: Neues Gesetz schützt vorübergehend Pächter vor Kündigungen

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— RA Hr. Nessler

(Stand: 29. März 2020)

LSVS unterstützt bei finanziellen Schäden - können Fördervereine auch einen Antrag stellen?

Ein Förderverein konnte aufgrund der Corona Krise eine Veranstaltung mit rund 600 Teilnehmern nicht durchführen. Aufgrund der Absage erleidet der Verein einen hohen finanziellen Nachteil. Ist die Beantragung der Fördergelder auch durch einen Förderverein möglich?

Eine Beantragung ist nur dann möglich wenn der Verein dem Landessportverband untergliedert ist und eine Mitgliedsnummer besitzt. Ist dies nicht der Fall, kann der Verein (in diesem Fall der Förderverein) auch keine Beantragung durchführen. Die Beantragung der Fördergelder muss dann durch den beim LSVS geführten Verein erfolgen.

— LSVS

(Stand: 02. April 2020)

Die Kurzarbeit im Verein

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— RA Hr. Nessler

(Stand: 05. April 2020)

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Handlungsempfehlung für ehrenamtliche Vereine und Verbände

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit der Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.03.2020 Ausgangsbeschränkungen, Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie erlassen. Die Behördlichen Regelungen und Anordnungen gelten für alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen – sowie in genau dem gleichen Maße auch für Ehrenamtliche und Tätige im Bereich des freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements.

https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/dld_leitfaden-vereine.html
(Stand: 07. April 2020)

 

Vielen Dank für die Bereitstellung der Unterlagen an den Landkreis St. Wendel und deren Anwalt-Team:

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