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Kindertageseinrichtungen

Unter diesem Menüpunkt erhalten Sie eine Übersicht über die einzelnen Einrichtungenformen und ihr Leistungsangebot.

Im Familienportal des Landkreises werden Sie über die jeweiligen Einrichtungen an Ihrem Wohnort, die Öffnungs- und Betreuungszeiten wie auch über die Elternbeiträge informiert.

Allgemeine Informationen zur Kindertageseinrichtung Krippe

Kinderkrippen sind Einrichtungen zur familienergänzenden Kinderbetreuung für Kinder von 8 Wochen bis 3 Jahren.
Ein Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr hat laut Gesetzgeber einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder auf einen Betreuungsplatz in Form eines Tagespflegeplatzes.

Die Kinderkrippen sind meistens an einen Kindergarten angedockt und bieten den Kindern Geborgenheit und Sicherheit durch einen geregelten Tagesablauf. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Kindergarten ist im Alter von 3 Jahren meistens kein Eingewöhnen an eine andere Einrichtung mehr notwendig.

Das Leistungsangebot der Krippen orientiert sich an den emotionalen, sozialen und pflegerischen Bedürfnissen eines jeden Kindes; d. h. es wird auf die Individualität der Kinder geachtet und ihnen eine Vielfalt an Spiel- und Erfahrungsmöglichkeiten in kindgerechten Räumlichkeiten angeboten. Durch die Altersmischung in der Gruppe erlangen die Kinder soziale Kompetenzen.

Die Angebote richten sich nach dem Jahreszeitenkreislauf, am Alter der Kinder und ihren individuellen Bedürfnissen. Ein besonderes Anliegen der Krippe ist die genaue Beobachtung und Förderung des einzelnen Kindes in enger Zusammenarbeit und im stetigen Austausch mit den Eltern.

In einer Krippe arbeiten pädagogische Fachkräfte (Sozialpädagogen/ginnen und Erzieher/innen, ggfl. auch Kinderpfleger/innen, Kinderkrankenpfleger bzw. Kinderkrankenschwestern).
Es arbeiten zwei Fachkräfte in einer Krippengruppe, die in aller Regel aus max. elf Kindern besteht.

Eltern mit geringem Einkommen, deren Kinder eine Kinderkrippe besuchen, können einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages durch das Kreisjugendamt stellen.

Daneben können auch die Kosten für eine warme Mittagsverpflegung teilweise vom Kreisjugendamt übernommen werden.

Allgemeine Informationen zur Kindertageseinrichtung Kindergarten

Den Kindergarten besuchen Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule. Zudem besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Der Rechtsanspruch bezieht sich anders als bei der Kinderkrippe lediglich auf einen Regelplatz.

Der Regelplatz eines Kindergartens bezieht sich auf seine Öffnungszeiten. Die Regelzeit ist die Zeit mit den klassischen Öffnungszeiten am Vormittag und am Nachmittag. Alternativ werden Eltern eine 6-Stunden Betreuung von 7.00 bis 13.00 Uhr bzw. von 8.00 bis 14.00 Uhr angeboten.

Aufgrund der Tatsache, dass viele Kinder, die bereits eine Kinderkrippe besucht haben, auch im Kindergartenalter die Ganztagsbetreuung benötigen und weil ihre Eltern ganztags berufstätig sind, steigt die Nachfrage nach Ganztagsplätzen der stetig an. Träger der Kindertageseinrichtungen sind bemüht, den Bedarf der jungen Familien entgegen zu kommen.

Kindergärten haben neben dem Betreuungsauftrag einen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern seine Gesamtentwicklung durch Erziehungs- und Bildungsangebote.
Die Kinder werden durch diese Förderung auch auf den Übergang in die Grundschule, welche in vielen Fällen mit dem Kindergarten kooperiert, vorbereitet.

In einem Kindergarten, heutzutage durch die geweiteten Öffnungszeiten oft Kindertageseinrichtung genannt, arbeiten Sozialpädagogen/innen und Erzieher/Innen. Zudem können auch Kinderpfleger/innen eingesetzt werden.
In einer Gruppe, die in aller Regel aus 25 Kindern besteht, muss ein Personalschlüssel von 1,5 Fachkräften vorgehalten werden.

Eltern mit geringem Einkommen, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung besuchen, können einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages durch das Kreisjugendamt stellen. Daneben können auch die Kosten für eine warme Mittagsverpflegung ganz oder teilweise vom Kreisjugendamt übernommen werden.

Im Zuge der Neugestaltung der SGB II Gesetzgebung können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter Vorliegen verschiedener Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Kindertageseinrichtung Hort

Den Kinderhort können Kinder im Schulalter nach der Schule besuchen. Kinderhorte haben ebenso wie die Kindergärten neben dem Betreuungsauftrag einen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern seine Gesamtentwicklung durch Erziehungs- und Bildungsangebote.

In Kinderhorten arbeiten Sozialpädagogen/innen und Erzieher/Innen. Zudem können auch Kinderpfleger/innen eingesetzt werden.

In einer Gruppe, die in aller Regel aus 20 Kindern besteht, muss mindestens eine Fachkraft bei 13 Kindern vorhanden sein.

Eltern mit geringem Einkommen, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung oder eine Nachmittagsbetreuung in Form einer Freiwilligen Ganztagsschule besuchen, können einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages durch das Kreisjugendamt stellen.

Daneben können auch die Kosten für eine warme Mittagsverpflegung, für Klassenfahrten und Freizeitmaßnahmen ganz oder teilweise vom Kreisjugendamt übernommen werden.
Im Zuge der Neugestaltung der Hartz IV Gesetzgebung können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter Vorliegen verschiedener Vorraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

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