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Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII

Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen sichert die vorläufige Unterbringung eines Kindes bzw. eines Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder bei einer geeigneten Person (z.B. einer Verwandten) und ist als Krisenintervention angelegt. Voraussetzung ist der Wunsch des Kindes bzw. des Jugendlichen oder eine dringende Gefahr für sein Wohl, bei der der staatliche Schutzauftrag zur Geltung kommt.

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