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Beistandschaft

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes. Sie schafft für alleinerziehende Elternteile die Möglichkeit, die Hilfe des Jugendamtes auf freiwilliger Grundlage für die Klärung von Vaterschafts- und/oder Unterhaltsangelegenheiten eines Kindes in Anspruch zu nehmen. Den dazu notwendigen schriftlichen Antrag kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil stellen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, so steht dieses Recht demjenigen Elternteil zu, der das Kind versorgt, erzieht und betreut, in dessen Obhut es sich also befindet. Die Staatsangehörigkeit des Kindes spielt keine Rolle, es muss allerdings noch minderjährig sein und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Merzig-Wadern haben. Die Beistandschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes beantragt werden. Mit der Ausübung der Aufgaben des Beistands wird ein eigens hierfür qualifizierter Mitarbeiter des Jugendamtes beauftragt. Sowohl für minderjährige Kinder als auch für volljährige Kinder zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr bietet das Jugendamt außerhalb der Beistandschaft Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche an, allerdings ohne sie gesetzlich zu vertreten.

Der Beistand wird mit der Antragstellung neben dem antragstellenden Elternteil für die übertragene Aufgabe – also für die Klärung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen – gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die elterliche Sorge des antragstellenden Elternteils wird dadurch aber nicht eingeschränkt. So kann er die Beistandschaft auch jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder schriftlich beenden oder nach Beendigung ein zweites Mal beantragen. Spätestens mit dem Eintritt des Kindes in die Volljährigkeit oder mit dem Umzug des antragsberechtigten Elternteils ins Ausland ist die Beistandschaft aber auch von Gesetzes wegen beendet. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes wird dieses auf Ersuchen des bisherigen Jugendamtes neuer Beistand für das Kind.

Grundsätzlich sind alle deutschen Jugendämter verpflichtet, einer nicht verheirateten Mutter eines Kindes unmittelbar nach dessen Geburt Beratung und Unterstützung anzubieten. Dazu gehört neben der Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen auch die Pflicht, über die Bedeutung einer Vaterschaftsanerkennung, der alleinigen oder gemeinsamen elterlichen Sorge sowie zu Fragen des Kindesunterhalts und des Betreuungsunterhalts für die Mutter aufzuklären.

Die Beistände des Kreisjugendamtes Merzig-Wadern sind darüber hinaus auch als Urkundspersonen tätig und haben somit die Berechtigung, bestimmte Willenserklärungen auf freiwilliger Basis zu beurkunden. Das können zum Beispiel sein:
• Anerkennung einer Vaterschaft
• Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
• Gemeinsame Sorgeerklärung
• Verpflichtung zur Unterhaltsleistung

Ist eine freiwillige Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und/oder einer Unterhaltsverpflichtung für das Kind nicht möglich, kann der Beistand die Interessen des Kindes auch gerichtlich geltend machen. Je nach Höhe seines Einkommens kann ein solches gerichtliches Verfahren für den betreuenden Elternteil mit Kosten verbunden sein, da er seinem Kind bei vorhandener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einen Verfahrenskostenvorschuss schuldet.

Wenn die Höhe des Unterhalts durch eine freiwillige Beurkundung beim Jugendamt oder durch eine gerichtliche Entscheidung bereits festgestellt ist, fordert der Beistand den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung auf und kontrolliert die daraufhin erwarteten Zahlungseingänge. Bleiben die Zahlungen aus, werden gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel Lohn- oder Kontenpfändungen in die Wege geleitet. Die hierbei entstehenden gerichtlichen Kosten muss der betreuende Elternteil tragen, sofern dem Kind wegen fehlender Bedürftigkeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Im Rahmen der Beistandschaft informiert der Beistand regelmäßig beide Elternteile über maßgebliche gesetzliche Änderungen im Unterhaltsrecht wie beispielsweise Anpassungen in der Düsseldorfer Tabelle oder den anzurechnenden Kindergeldanteil. Außerdem trifft ihn in Absprache mit dem betreuenden Elternteil die Pflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen.



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