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Ausbildungs- und Schülerförderung

Schülerförderung

Das Land fördert Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen im Sinne des Schulordnungsgesetzes und der auf Grund des Privatschulgesetzes genehmigten Ersatzschulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

  • durch Fahrtkostenzuschüsse und
  • im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe durch die Freistellung von der Zahlung des Entgelts.

Gewährung eines Fahrkostenzuschusses nach dem Schülerförderungsgesetz

Folgende Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und der kürzeste Fußweg zur Schule mehr als zwei Kilometer beträgt:

  • Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) erfolgt ist,
  • Schülerinnen und Schüler, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten,
  • Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt ist und eine schulische Förderung nach der Integrationsverordnung oder der Inklusionsverordnung erfolgt,
  • Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, soweit sie nicht nach Paragraph 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) in Anspruch nehmen können.


Anmerkung:

Sofern die Schülerin/der Schüler nicht zu dem oben beschriebenen Personenkreis gehört, besteht kein Anspruch auf Fahrkostenzuschuss nach dem Schülerförderungsgesetz; eventuell besteht ein Anspruch nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Gewährung der Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts im Rahmen der Schulbuchausleihe

Der Anspruch besteht für Schüler/innen, die zum gesetzlichen Schuljahresbeginn (=1. August) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Saarland eine öffentliche Schule oder eine staatlich genehmigte private Ersatzschule (nur Vollzeitschulen) besuchen, an einer im Saarland organisierten und von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kultur genehmigten oder mit ihm vereinbarten entgeltlichen Schulbuchausleihe teilnehmen und zu einer der in Paragraph 2 Absatz 2 des Schülerförderungsgesetzes genannten Schülergruppen gehören.

Hierzu zählen:

  • Schüler/innen, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VIII in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII erfolgt ist,
  • Schüler/innen, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten,
  • Schüler/innen, die zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II oder von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII gehören,
  • Schüler/innen, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind,
  • Schüler/innen, die im Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags nach Paragraph 6 a des Bundeskindergeldgesetzes leben. Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag zum Kindergeld für gering verdienende Eltern. Auskunft erteilt die Familienkasse bei der Agentur für Arbeit.
  • Schüler/innen, die zum Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gehören.

Anträge sind auf einem Formblatt beim Landkreis Merzig-Wadern, Kreisjugendamt, zu stellen. Das Formblatt ist an der besuchten Schule erhältlich.


Ansprechpartner/-innen (ausgehend vom Wohnort und dem Nachnamen des Kindes):

Zuständig für die Gemeinde Losheim (Buchstaben A bis R und W bis Z):

Frau Maria Bruno

Kreisjugendamt

Bahnhofstraße 7
66663 Merzig

06861-80263
06861-80365
m.bruno@merzig-wadern.de
Raum: 2.26, DG


Zuständig für die Stadt Wadern und die Gemeinde Weiskirchen:

Herr Halef Ciftci

Amt für soziale Angelenheiten
Wohngeld

Bahnhofstraße 47
66663 Merzig

06861-80-3864
06861-80-491
h.ciftci@merzig-wadern.de
Raum: 04, 1.OG

Zuständig für die Gemeinden Beckingen, Perl, Losheim am See (Buchstaben S bis V) und die Stadt Merzig (Buchstaben L und W):

Frau Andrea Laux

Kreisjugendamt

Bahnhofstraße 7
66663 Merzig

06861-80-276
06861-80-365
a.laux@merzig-wadern.de
Raum: 2.30, DG


Zuständig für die Gemeinde Mettlach und die Stadt Merzig (Buchstaben M bis V und X bis Z):

Frau Mechthild Röder

Kreisjugendamt

Bahnhofstraße 7
66663 Merzig

06861-80-282
06861-80-365
m.roeder@merzig-wadern.de
Raum: 2.27, DG

Zuständig für die Stadt Merzig (Buchstaben A bis K):

Frau Anne Tarowskiy

Kreisjugendamt

Bahnhofstaße 44
66663 Merzig

06861-80-348
06861-80-365
a.tarowsky@merzig-wadern.de
Raum: 251, 2.OG



Ausbildungsförderung

Staatliche finanzielle Unterstützung erhalten:

  • Menschen, die sich beruflich qualifizieren wollen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG sog. >>Aufstiegs-BAföG<<) und
  • Schülerinnen und Schüler beim Start in ihre berufliche Zukunft nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG sog. >>Schüler-BAföG<<).

Seit dem 1. November 2018 haben der Landkreis Merzig-Wadern und der Landkreis Saarlouis eine gemeinsame Ausbildungsförderstelle beim Landkreis Saarlouis eingerichtet.

Anträge sind seit diesem Zeitpunkt bei der Ausbildungsförderstelle des Landkreises Saarlouis zu stellen.

Antragsformulare und weitere Informationen gibt es auf der Internetseite www.bafög.de oder www.kreis-saarlouis.de/BAfoeG.htm

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